Umweltschutz

Der Begriff Umweltschutz ist nach dem Immissionsschutzgesetz die Sammelbezeichnung für alle Maßnahmen, die dazu beitragen, der Umweltgefährdung entgegenzuwirken. Dem Umweltschutz dienen zahlreiche Gesetze und Verordnungen, die jeweils auf ein bestimmtes Gebiet der Umweltgefährdung abgestimmt sind. So gibt es bspw. das Immissionsschutzgesetz, die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, die VDI-Richtlinie 2058 oder die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. 

Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm 

Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) enthält Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit oder Nachbarschaft vor Lärm, der von den nach dem Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen und Maschinen verursacht wird. Danach dürfen bestimmte Immissionsrichtwerte für den A-bewerteten Schalldruckpegel LpA (siehe Geräusch bei Pumpen und Anlagen) nicht überschritten werden. 

Immissionsrichtwerte für nicht zu überschreitende Schalldruckpegel (nach Immissionsschutzgesetz) 

  • Gebiete, in denen nur gewerbliche oder industrielle Anlagen und Wohnungen für Inhaber und Leiter der Betriebe sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen untergebracht sind: 70 dB 
  • Gebiete, in denen vorwiegend gewerbliche Anlagen untergebracht sind: tagsüber 65 dB / nachts 50 dB 
  • Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind: tagsüber 60 dB / nachts 45 dB 
  • Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind: tagsüber 55 dB / nachts 40 dB 
  • Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind: tagsüber 50 dB / nachts 35 dB 
  • Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten: tagsüber 45 dB / nachts 35 dB 
  • Wohnungen, die mit der Anlage baulich verbunden sind: tagsüber 40 dB / nachts 30 dB 
  • Die Nachtzeit im Sinne des Umweltschutzes beträgt acht Stunden. Sie beginnt um 22 Uhr und endet um 6 Uhr. Bei zwingenden Umständen kann diese um bis zu einer Stunde verschoben werden. 

VDI-Richtlinie 2058 

Für die Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft wurde die VDI-Richtlinie 2058 (Teil 1) geschaffen.

Darüber hinaus dient die VDI-Richtlinie 2058 (Teil 2) der Beurteilung der Gefahr der Gehörschädigung an lärmerfüllten Arbeitsplätzen. Danach gilt der Richtwert für den Schalldruckpegel von LpA = 90 dB. 

Die Beurteilung von Lärm im Hinblick auf die Anforderungen an den Menschen am Arbeitsplatz ermöglicht die VDI-Richtlinie 2058 (Teil 3). 

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Eine für Unternehmer und Versicherte verpflichtende Rechtsvorschrift zum Schutz der Arbeitnehmer vor den Gefahren des Lärms ist die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung. Sie wurde von den Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften) erlassen.